đ đš Das Bundessozialgericht (BSG) hat am vergangenen Dienstag unserer ambulanten medizinischen Versorgung einen schweren Schlag versetzt.
Mit seinem Urteil zur Sozialversicherungspflicht von PoolĂ€rzten gefĂ€hrdet es das gut funktionierende System des Bereitschaftsdiensts, das die ambulante Versorgung auĂerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten, insbesondere am Wochenende und an Feiertagen, sicherstellt. Seit der Neuregelung des Bereitschaftsdiensts durch die verantwortliche KassenĂ€rztliche Vereinigung Bayerns (KVB) vor fĂŒnf Jahren leisten nicht mehr nur die niedergelassenen VertragsĂ€rztinnen und -Ă€rzte Bereitschaftsdienste, sondern auch sogenannte PoolĂ€rzte, also Nicht-VertragsĂ€rzte wie etwa KlinikĂ€rzte. Sie tragen gewichtig dazu bei, den Bereitschaftsdienst auf möglichst viele Schultern zu verteilen und so die VertragsĂ€rzte zu entlasten. đđ»đ„
â Laut BSG fĂŒhrt die Teilnahme am Ă€rztlichen Bereitschaftsdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit. Ein Poolarzt unterliegt infolgedessen der Sozialversicherungspflicht. In Baden-WĂŒrttemberg wurde deshalb sogleich entschieden, dass PoolĂ€rztinnen und -Ă€rzte keinen Bereitschaftsdienst mehr leisten. In Bayern will die KVB erst die UrteilsbegrĂŒndung abwarten.
đș Der Bundesgesetzgeber muss daher nun â im Interesse der Patientinnen und Patienten â rasch zu einer gesetzlichen Lösung kommen. âĄïž Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben wir eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Regelungen im Antrag zur Reform der Notfallversorgung bereits gefordert: https://dserver.bundestag.de/btd/20/071/2007194.pdf đą
đđŒ Denn ohne den Bereitschaftsdienst droht eine noch stĂ€rkere Ăberlastung der Notaufnahmen, die wir zwingend verhindern mĂŒssen. Krank am Wochenende darf nicht zu einer Gesundheitsgefahr werden â und schon gar nicht zu einer Frage, die durch Postleitzahlen bestimmt wird. Der Bereitschaftsdienst muss auch weiterhin flĂ€chendeckend gewĂ€hrleistet sein!