Weitreichende Änderungen für die Beantragung der November- und Dezemberhilfen für angeschlossene Gaststättenbetriebe

MdB Zeulner: „Der Einsatz für unsere familienbetriebenen Brauereigaststätten hat sich gelohnt.“

Die Corona-Hilfen für unsere Brauerei-Gaststätten wurden nachgebessert. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Das gilt für Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern sowie Hecken- und Straußwirtschaften.

„Die Bemühungen auf Landes- und Bundesebene haben sich ausgezahlt“, freut sich die Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Kulmbach, Lichtenfels und Bamberg Land, Emmi Zeulner. „Wir von der Unionsfraktion hätten uns zwar eine Lösung des Themas schon im Januar gewünscht, aber wir freuen uns, dass nun nach Monaten endlich auch die Erkenntnis im Bundesfinanzministerium gereift ist, dass es schlicht ungerecht wäre, wenn gerade die Familienunternehmen und inhabergeführten Betriebe einen Nachteil bei der Antragstellung der November- und Dezemberhilfe hätten, die regionale Produkte veredeln und sich über Jahre hinweg in einem veränderten Markt wettbewerbsfähig aufgestellt haben. Brauereigaststätten oder Hecken- und Straußwirtschaften sind nicht nur sehr wichtige Werbeträger für unser Land, sondern sie prägen auch unsere Kultur und leisten einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft”, erläutert die Bundestagsabgeordnete aus Oberfranken.

Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und somit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Das bedeutet konkret: Jegliche Gaststättenbetriebe wie beispielsweise Vinotheken, die neben einem Verkauf auch einen Gaststättenbereich betreiben, können die Hilfen beantragen. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst. Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.

Zusätzlich zur Anpassung der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfen können Brauereien auch im Rahmen der Überbrückungshilfen III die Fixkosten für überschüssiges Fassbier erstattet bekommen. „Das ist eine wichtige Anpassung, denn sie bringt zusätzliche Liquidität für die Brauereien, die vor allem auch dazu genutzt werden kann, sich auf das Frühlings- und Sommergeschäft vorzubereiten“, teilt die Abgeordnete mit. Diese Neuerung gilt ebenso für Großhändler von verderblichen Waren für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau.

Bereits im Dezember hatte sich die Bundestagsabgeordnete sowohl schriftlich als auch in der Fraktionssitzung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an den Bundeswirtschaftsminister und die Bundeskanzlerin gewandt und eine Anpassung vor allem bei der November-/Dezemberhilfe für die Brauereigaststätten gefordert.

„Für unsere Genussregion Oberfranken mit der höchsten Brauereidichte war diese Nachbesserung dringend notwendig. Mein Dank gilt vor allem dem Landtagskollegen Michael Hofmann, der dieses Thema immer wieder unbeirrt auf die Agenda gesetzt hat! Es ist schön, wenn gemeinsames Kämpfen zu guten Ergebnissen führt!“, so die Abgeordnete abschließend.

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