Bundestag beschließt Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

MdB Zeulner: „Wichtiger Grundstein für bessere Pflegebedingungen gelegt”
„Am heutigen Freitag haben wir das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals im Bundestag beschlossen und somit einen entscheidenden Grundstein gelegt, um die Abwärtsspirale in der Pflege zu durchbrechen“, teilt Gesundheitspolitikerin Emmi Zeulner mit. „Durch das Gesetz setzen wir wichtige Punkte aus dem Koalitionsvertrag um, für die auch ich in den Verhandlungen gekämpft habe. Wir halten Wort und lösen unsere ersten Versprechen an die Pflege ein.“
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten und wird sich auch in Oberfranken ganz unmittelbar auf den Pflegebereich auswirken. So können ab dem 01.01.2019 die Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen neues Pflegepersonal einstellen. „Mit dem Gesetz stellen wir sicher, dass die Krankenkassen 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus finanzieren“, so MdB Zeulner. „Eines meiner Hauptanliegen war es von Anfang an, dass das Geld für die Pflege auch bei der Pflege, genauer bei der Pflege am Bett, ankommt. Es war nicht tragbar, dass im Nachgang zu den Vergütungsverhandlungen nicht transparent und konsequent nachgewiesen werden musste, dass das Geld für die Pflege auch unmittelbar ankommt. Deswegen erfolgt ab dem Jahr 2020 die Finanzierung der Kosten des einzelnen Krankenhauses für die Pflege am Bett durch ein eigenes Pflegebudget. Hierdurch wird sichergestellt, dass die in den Krankenhäusern anfallenden Pflegepersonalkosten vollständig von den Kostenträgern finanziert werden“, so die CSU Abgeordnete Zeulner.
„Neben den großen Neuerungen sind es vor allem auch die Verbesserungen bei der Pflege zu Hause, die direkt bei den Pflegenden und Pflegebedürftigen ankommen werden. Denn wir konnten erreichen, dass zum einen die Krankenkassen die Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege akzeptieren müssen und die Refinanzierung nicht als unwirtschaftlich in den Verhandlungen ablehnen dürfen. Zum anderen schaffen wir Erleichterungen bei der Übernahme der Fahrt/-Taxikosten, die im Rahmen einer ambulanten Behandlung anfallen. So gelten diese mit der ärztlichen Verordnung automatisch als genehmigt und werden damit übernommen, ohne dass eine weitere bürokratische Abrechnungshürde für den Patienten entsteht.“
Ein weiterer Punkt konnte im Rahmen der Änderungsanträge von den Parlamentariern miteingebracht werden: So wird bei einer stationären Behandlung der Anspruch der Begleitperson auf die Unterbringung auch außerhalb der stationären Einrichtung erweitert. „Das freut mich deswegen besonders, weil es Familien in schweren Zeiten unmittelbar hilft. Denn konkret bedeutet das, dass zum Beispiel ein Elternteil als Begleitperson bei einer Krankenhausbehandlung des Kindes nicht nur einen Anspruch auf die Unterbringung im Krankenhaus hat, sondern es wenn erforderlich ist, die Krankenkasse eben auch die Unterbringung außerhalb des Krankenhauses übernehmen muss“, so die Gesundheitspolitikerin.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:
Pflegestellen

  • In der vollstationären Altenpflege werden die Voraussetzungen für 13.000 zusätzliche Stellen geschaffen, die von den gesetzlichen Krankenkassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Dabei können auch Teilzeitstellen, die aufgestockt werden, berücksichtigt werden.
  • Um die Personalausstattung in der Krankenhaus-Pflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett ab 2019 vollständig refinanziert.

Vergütung für Pflegekräfte

  • Ab 2018 werden die Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die zusätzlichen Finanzmittel sind zur Finanzierung von Tariferhöhungen einzusetzen. Das ist zu belegen.
  • Die Vergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert. Die Verbesserung schafft einen deutlichen Anreiz, mehr auszubilden.

Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

  • Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell dabei  unterstützt, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.
  • Krankenkassen werden verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro jährlich für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden.
  • Um Pflegekräfte zu entlasten, wird die Digitalisierung gefördert. Die Pflegeversicherung stellt dafür einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) 12.000 Euro zur Verfügung. Mit der Kofinanzierung der Einrichtung können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.

Pflege zu Hause

  • Pflegende Angehörige erhalten leichter Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren.
  • Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.
  • Wegezeiten in der ambulanten Alten- und Krankenpflege werden besser honoriert.
  • Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.

Pflegepersonaluntergrenzen

  • Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung im Krankenhaus werden die Pflegepersonaluntergrenzen weiterentwickelt. Dazu enthält das Gesetz  entsprechende Aufträge an die Selbstverwaltungspartner.
  • 2020 wird der sogenannte Gesamthausansatz eingeführt, der die Pflegepersonaluntergrenzen flankiert. Mit diesem Instrument wird das Verhältnis der Pflegekräfte zu dem zu leistenden Pflegeaufwand („Pflegequotient“) ermittelt, was Aufschluss über die Pflegepersonalausstattung und Arbeitsbelastung im gesamten Krankenhaus gibt.

Krankenhausfinanzierung

  • Für bedarfsnotwendige kleine Krankenhäuser in ländlichen Gebieten werden aus dem Pflegezuschlag ab 2020 insgesamt rund 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  • Der Krankenhausstrukturfonds wird ab 2019 für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Die Finanzierung erfolgt wie bisher je zur Hälfte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und aus Mitteln der Länder. Die Anreize, für die Versorgung nicht mehr benötigte Krankenhausbetten abzubauen, werden verstärkt.
  • Rund 200 Millionen Euro aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 in die Landesbasisfallwerte überführt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Mittel auch zur Finanzierung anderen Personalkosten als Pflegepersonalkosten genutzt werden.
  • Ab dem Jahr 2020 erfolgt die Finanzierung der Kosten des einzelnen Krankenhauses für die Pflege am Bett durch ein eigenes Pflegebudget. Hierdurch wird sichergestellt, dass die in den Krankenhäusern anfallenden Pflegepersonalkosten vollständig von den Kostenträgern finanziert werden.

Digitalisierung 

  • Der Anwendungsbereich der Nutzung von Sprechstunden per Video als telemedizinische Leistung wird erweitert.
  • Die Frist für ärztlichen Praxen, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, wird aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Industrie auf 1. Juli 2019 verschoben. Die notwendigen Verträge müssen die Praxen bis Ende März 2019 abschließen.

 

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